Barrierefreiheit vor Gericht: Kritik am Entwurf der Gerichtskommunikations-hilfenverordnung

von Aliki Nalbantis

Stellungnahme der Gesellschaft für Unterstütze Kommunikation e.V. zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Verwendung von Kommunikationshilfen für hör- oder sprachbehinderte Personen in Gerichtsverfahren (Gerichtskommunikationshilfeverordnung – GKHV)

I.  Ausgangspunkt und Einordnung

Der Referentenentwurf verfolgt das Anliegen, die in § 186 GVG angelegte Verpflichtung zur Gewährleistung kommunikativer Zugänglichkeit gerichtlicher Verfahren zu konkretisieren. Die systematische Ausgestaltung von Kommunikationshilfen kann zur Vereinheitlichung der Praxis beitragen und bestehende Unsicherheiten reduzieren.

Gleichwohl bleibt der Entwurf in seinem gegenwärtigen Zuschnitt hinter den tatsächlichen Anforderungen gerichtlicher Kommunikation zurück. Dies betrifft insbesondere die begriffliche und praktische Verengung auf hör- oder sprachbehinderte Personen im engeren, physiologischen Sinne. Ein solcher Zugang abstrahiert von den realen Bedingungen, unter denen Verständigung in komplexen Kommunikationssituationen wie gerichtlichen Verfahren überhaupt gelingen kann.

Kommunikation ist nicht auf auditive oder artikulatorische Funktionen reduzierbar. Sie setzt kognitive Verarbeitung, Sprachverständnis, Symbolgebrauch und situative Einordnung voraus. Der Entwurf trägt dieser Einsicht nicht hinreichend Rechnung.

II.  Unzureichender persönlicher Anwendungsbereich

Die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf hör- oder sprachbehinderte Personen führt zu einer strukturellen Ausblendung jener Personengruppen, deren Kommunikationsprobleme nicht primär sensorisch, sondern kognitiv oder mehrfaktoriell bedingt sind.

Hierzu zählen insbesondere Personen,

  • deren Sprachverständnis erheblich eingeschränkt ist,
  • die auf unterstützte Kommunikationsformen angewiesen sind,
  • die Informationen nur in reduzierter sprachlicher Komplexität verarbeiten können,
  • deren Kommunikationsfähigkeit situativ oder interaktionsabhängig ist.

Für diese Personengruppen stellt nicht die fehlende akustische oder artikulatorische Fähigkeit das zentrale Problem dar, sondern die Unzugänglichkeit der verwendeten Sprache selbst. Juristische Kommunikation ist durch hohe Abstraktion, Terminologiedichte und syntaktische Komplexität geprägt. Ohne systematische Anpassung bleibt sie für diese Personen funktional unverständlich.

Die Annahme, allgemeine verfahrensrechtliche Fürsorgepflichten könnten diese Defizite kompensieren, erweist sich in der Praxis als nicht tragfähig. Sie ersetzt keine strukturierten Vorgaben und führt regelmäßig zu inkonsistenten und zufallsabhängigen Lösungen.

Vor diesem Hintergrund ist eine Erweiterung des Anwendungsbereichs zwingend erforderlich. Der Begriff der Sprachbehinderung ist funktional zu verstehen und muss auch solche Konstellationen erfassen, in denen Sprache zwar formal verfügbar ist, aber nicht verstanden oder genutzt werden kann.

III.  Defizite bei der Bestimmung geeigneter Kommunikationshilfen

Der Entwurf enthält eine offene, jedoch weitgehend traditionelle Aufzählung möglicher Kommunikationshilfen. Diese orientiert sich primär an dolmetschgestützten Verfahren und bleibt damit innerhalb eines Übersetzungsparadigmas.

Ein solches Verständnis greift zu kurz. In vielen Fällen besteht das Problem nicht darin, eine vorhandene Sprache zu übertragen, sondern darin, Kommunikation überhaupt erst herstellbar zu machen. Dies erfordert andere Formen der Unterstützung, insbesondere:

  • sprachliche Reduktion und Strukturierung (z. Leichte oder Einfache Sprache),
  • visuell-symbolische Systeme,
  • technische Kommunikationshilfen mit Sprachausgabe,
  • assistierte und dialogisch angelegte Kommunikationsformen.

Der Entwurf erwähnt zwar grafische Symbolsysteme, lässt jedoch zentrale Ansätze der Unterstützten Kommunikation unbenannt und damit rechtlich unscharf. Dies kann eine restriktive Auslegung begünstigen und verengt die tatsächliche Anwendungspraxis.

Hinzu kommt, dass Kommunikationsbedarfe in der Regel nicht monomodale Lösungen erlauben. Gerade bei komplexen Beeinträchtigungen ist die Kombination mehrerer Kommunikationsformen erforderlich. Der Entwurf enthält hierzu keine ausdrückliche Klarstellung.

Erforderlich ist daher:

  • eine explizite Einbeziehung von Leichter und Einfacher Sprache,
  • die klare Benennung von Unterstützter Kommunikation als eigenständigem Ansatz,
  • die Anerkennung multimodaler Kommunikationsarrangements als Regelfall bei komplexem Bedarf.

IV.  Problematische Steuerungslogik des Anspruchs

Der Anspruch auf Kommunikationshilfen wird im Entwurf an die Kriterien der „Notwendigkeit“ und „Geeignetheit“ gebunden. Diese Formulierungen sind auslegungsbedürftig und eröffnen erhebliche Entscheidungsspielräume.

In Verbindung mit der Möglichkeit, gewählte Kommunikationshilfen wegen „Ungeeignetheit“ oder „unverhältnismäßigen Aufwands“ zurückzuweisen, entsteht eine Steuerungslogik, die Gefahr läuft auf Begrenzung hinauszulaufen. Die Entscheidung darüber, welche Kommunikationsform als angemessen gilt, wird damit faktisch auf die Verfahrensleitung verlagert.

Dies ist aus mehreren Gründen problematisch:

  1. Die Beurteilung kommunikativer Eignung setzt spezifische fachliche Kenntnisse voraus, die regelmäßig nicht vorliegen.
  2. Kosten- und Organisationsgesichtspunkte erhalten ein Gewicht, das in keinem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung funktionierender Verständigung steht.
  3. Das formal eingeräumte Wahlrecht wird in seiner praktischen Wirksamkeit relativiert.

Gerichtliche Verfahren sind hochgradig sprachlich strukturiert. Wenn die Verständigung nicht gesichert ist, wird die Wahrnehmung prozessualer Rechte faktisch entleert. Vor diesem Hintergrund ist es nicht sachgerecht, Kommunikationshilfen primär unter Effizienzgesichtspunkten zu behandeln.

Erforderlich ist eine Klarstellung, dass die Sicherstellung belastbarer Verständigung Vorrang vor organisatorischen und fiskalischen Erwägungen hat.

V.  Zeitpunkt und Reichweite der Kommunikationsunterstützung

Der Entwurf fokussiert auf die Verständigung „im Verfahren“, ohne die vorgelagerten und begleitenden Kommunikationsprozesse hinreichend zu berücksichtigen.

Tatsächlich entstehen Verständigungsprobleme regelmäßig bereits:

  • bei der ersten Kontaktaufnahme,
  • beim Zugang zu schriftlichen Informationen,
  • in der Kommunikation mit Rechtsvertretungen,
  • bei vorbereitenden Verfahrensverhandlungen.

Wird Kommunikationsunterstützung erst punktuell im gerichtlichen Termin bereitgestellt, bleibt ein erheblicher Teil des Verfahrens faktisch unzugänglich.

Zudem setzt der Entwurf in weiten Teilen auf eine Mitwirkung der betroffenen Person. Diese Erwartung verkennt, dass gerade Personen mit komplexem Unterstützungsbedarf häufig nicht in der Lage sind, ihren Bedarf präzise zu artikulieren oder rechtzeitig anzumelden.

Erforderlich ist daher eine proaktive Ausgestaltung:

  • systematische Klärung von Kommunikationsbedarfen zu Beginn des Verfahrens,
  • frühzeitige Bereitstellung geeigneter Kommunikationsformen,
  • barrierearme Aufbereitung zentraler Dokumente.

VI.  Schlussfolgerung

Der Referentenentwurf leistet einen Beitrag zur Systematisierung bestehender Ansprüche, bleibt jedoch in einem engen, vorwiegend sensorisch geprägten Verständnis von Kommunikation verhaftet. Die tatsächlichen Anforderungen gerichtlicher Verständigung – insbesondere unter Bedingungen kognitiver oder komplexer Beeinträchtigungen – werden nicht hinreichend erfasst.

Eine tragfähige Regelung muss Kommunikation funktional begreifen und sich an der Frage orientieren, unter welchen Bedingungen Verstehen und Verständigung tatsächlich möglich sind. Dies erfordert eine Erweiterung des Anwendungsbereichs, eine präzisere Bestimmung geeigneter Kommunikationsformen sowie eine Verschiebung der Steuerungslogik zugunsten verlässlicher Verständigung.

Ohne diese Anpassungen besteht die Gefahr, dass die Verordnung zwar formale Ansprüche konkretisiert, die praktischen Verständigungsprobleme jedoch fortbestehen.

Gesellschaft für Unterstütze Kommunikation e.V.
Der Vorstand